ALLGEMEINES

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz "AGB" genannt) gelten für sämtliche mit Eva Beumers, Mauritius Events, BRN: 15010124 abgeschlossenen Verträge.

1.2. Die vorliegenden AGB regeln die Inanspruchnahme der von Eva Beumers, Mauritius Events, BRN: 15010124  (im Folgenden kurz „Mauritius Events“ genannt) angebotenen Dienstleistungen (im Folgenden kurz "Leistungen" genannt) durch die Kunden (im Folgenden kurz "Auftraggeber" genannt), sowie die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten Mauritius Events  und den Auftraggebern.

1.3. Die Auftraggeber anerkennen mit der ersten Annahme von Mauritius Events die Geltung vorliegender AGB.

1.4. Ein Abgehen von den AGB ist nur wirksam, wenn dies zuvor schriftlich mit einem dazu bevollmächtigten Vertreter Mauritius Events vereinbart wurde.

1.5. Mauritius Events stellt sicher, dass ihre AGB in der jeweils geltenden Fassung auf ihrer Homepage unter http://www.mauritius-events.de zur Durchsicht sowie zum Download zur Verfügung stehen. Mündliche Nebenabreden zwischen Mauritius Events und den Auftraggebern sind unwirksam.

ÄNDERUNG DER AGB

2.1. Mauritius Events ist berechtigt, vorliegende AGB jederzeit zu ändern.

2.2. Mauritius Events wird ihre Kunden über erfolgte Änderungen der AGB jeweils gesondert durch einen Hinweis auf ihrer Homepage http://www.mauritius-events.de unter Angabe des Datums der Veröffentlichung der geänderten AGB sowie des aktuellen Stands der AGB informieren.

2.3. Die neuen AGB treten dreißig Tage nach deren Veröffentlichung auf der Homepage in Kraft.

2.4. Für bereits abgeschlossene Verträge gelten die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen AGB als vereinbart.

LEISTUNGSBESCHREIBUNG

3.1. Die von Mauritius Events den Auftraggebern angebotenen Leistungen beinhalten ein breites Spektrum beginnend mit der Planung und Organisation und Durchführung des Events, bis hin zur Betreuung der Auftraggeber und der Gäste am Event-Tag.

3.2.. Zum Leistungsangebot von Mauritius Events zählt die Erbringung

(a) eines Erstgesprächs mit eingehender Beratung ("Erstgespräch"); darüber hinaus können auch weitere kostenpflichtige Beratungen von den Auftraggebern in Anspruch genommen werden ("Folgegespräche");

(b) von Leistungen gemäß den von Mauritius Events vorgegebenen Leistungspaketen sowie

(c) von zusätzlichen Leistungen ("Zusatzleistungen"), die nicht in den Mauritius Eventsangebotenen Leistungspaketen enthalten sind, jedoch vorbehaltlich der Zustimmung von Mauritius Events, in die jeweiligen Pakete aufgenommen werden können

3.3. Das entsprechende Leistungsspaket sowie die darüber hinausgehenden Zusatzleistungen und damit der konkrete Umfang der Leistungserbringung wird erst im Zuge der Auftragserteilung zwischen den Auftraggebern und Mauritius Events gemeinsam festgelegt.

LEISTUNGSERBRINGUNG

4.1. Von Mauritius Events angebotene und zu erbringende Leistungen

4.1.1. Die Auftraggeber nehmen zur Kenntnis, dass Mauritius Events im Zuge ihrer Tätigkeit überwiegend Beratungs-, Organisations- und Unterstützungsleistungen gegenüber den Auftraggebern erbringt. Darüber hinausgehende Leistungen werden von Dritten gemäß Punkt 4.2. erbracht.

4.1.2. Die Erbringung dieser Leistungen ist mit dem Mauritius Events zu bezahlenden Honorar abzugelten.

4.1.3. Die von Mauritius Events erbrachten Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des in Rechnung gestellten Honorars im Eigentum von Mauritius Events. Dies gilt insbesondere für solche Leistungen, die im geistigen Eigentum von Mauritius Events stehen. Die Auftraggeber sind daher vor deren Bezahlung nicht berechtigt, die von Mauritius Events erstellten und an die Auftraggeber übermittelten Konzepte, Ablaufpläne, etc. selbst umzusetzen oder durch Dritte umsetzen zu lassen, oder auf andere Weise zu deren Vorteil zu verwerten.

4.2. Von Dritten zu erbringende Leistungen

4.2.1. Die Auftraggeber nehmen zur Kenntnis, dass in den von Mauritius Events angebotenen Leistungspaketen und erweiterten Leistungspaketen auch Leistungen enthalten sind, die von Dritten und/oder Kooperationspartnern (beide im Folgenden kurz "Dritte" genannt) erbracht werden.

4.2.2. Dabei handelt es sich um Leistungen, die nicht von Mauritius Events erbracht werden. Im Hinblick auf diese von Dritten zu erbringenden Leistungen erteilen die Auftraggeber durch Unterfertigung der AGB ihre Zustimmung, dass Mauritius  in deren Namen und auf deren Rechnung Dritte mit der Vornahme der in den von den Auftraggebern gewählten Leistungspaket bzw. erweiterten Leistungspaket definierten Leistungen beauftragen kann, sofern Mauritius Events zur Erfüllung ihrer Leistungen erforderlich erscheint. Die Auswahl der Dritten obliegt, sofern nichts anderes zwischen Mauritius Events und den Auftraggebern vereinbart wurde, ausschließlich Mauritius Events. Die Beauftragung Dritter kann dabei mündlich, schriftlich oder per e-mail erfolgen.

4.2.3. Die Auftraggeber nehmen zur Kenntnis, dass diese dadurch selbst Vertragspartner des Dritten werden. Mauritius Events  übernimmt daher gegenüber den Auftraggebern keine Haftung für nicht bzw. nicht vollständig oder rechtzeitig erbrachte Leistungen seitens beauftragter Dritter. Die Auftraggeber stimmen mit der Unterfertigung der AGB einem solchen Haftungsausschluss zu.

VERTRAGSABSCHLUSS

5.1. Mauritius Events erachtet sich an die von ihr an Auftraggeber gerichtete schriftliche Angebote zur Leistungseinbringung mangels gegenteiliger ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung nur 4 Wochen ab dem Tag der Abgabe eines solchen Angebots als gebunden. Außerhalb dieser Frist zugehende Annahmen der Auftraggeber gelten als neues Angebot zum Vertragsabschluss. Es steht ausschließlich im Ermessen von Mauritius Events ob diese ein solches neues Angebot der Auftraggeber annimmt.

5.1. Ein an die Auftraggeber gerichtetes Angebot kann vom diesen schriftlich, mündlich oder per e-mail angenommen werden.

PREISE

6.1. Die Preise für Mauritius Events angebotenen Leistungen gemäß Punkt 3.2. sind in den per email zugesandten Leistungspaketen ersichtlich.

6.2. Sämtliche Preise verstehen sich als Bruttopreise und enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer.

VERGÜTUNG

7.1. Die von Mauritius Events gegenüber den Auftraggebern gelegten Rechnungen sind innerhalb von vierzehn Tagen ab Erhalt zur Zahlung fällig.

7.2. Von Mauritius Events an die Auftraggeber gelegten Rechnungen gelten als anerkannt, wenn die Auftraggeber nicht binnen zwei Wochen ab Erhalt der Rechnungen schriftlich Einwände gegen diese geltend machen.

7.3. Mauritius Events hat auch dann Anspruch auf die ihr vertraglich zustehende Vergütung, wenn in Folge eines Umstandes, der nicht von Mauritius Events zu vertreten ist, der Events nicht bzw. nicht termingerecht oder nicht in der vertraglich festgelegten Art und Weise durchgeführt werden kann.

VERTRAGSSTRAFE

8.1. Wird die vertraglich konkretisierte Leistung nach erfolgter Stornierung oder Ausübung des Rücktrittsrechts seitens der Auftraggeber von diesen selbst oder durch einen Dritten ohne Mitwirkung von Mauritius Even, aber unter Ausnutzung der von Mauritius Events erbrachten Vorleistungen durchgeführt, so verpflichtet sich der Kunde, an Mauritius Eventseine Vertragsstrafe in Höhe von 30% des Bruttopreises des beauftragten Leistungspaketes bzw. des erweiterten Leistungspaketes zu bezahlen.

8.2. Eine Inanspruchnahme der von Mauritius Events erbrachten Vorleistungen liegt insbesondere dann vor, wenn anstelle der Auftraggeber deren Angehörige oder Dritte, die der Sphäre der Auftraggeber und/oder deren Angehörigen zuzurechnen sind, ganz oder teilweise die Mauritius Events erbrachten Vorleistungen selbst in Anspruch nehmen oder zu deren Vorteil verwerten.

RÜCKTRITT UND KÜNDIGUNG

9.1 Rücktritt durch die Auftraggeber

9.1.1. Die Kunden haben grundsätzlich das Recht, zu den in Punkt 9.1.2. bis 9.1.3. angeführten Bedingungen jederzeit von einem Mauritius Events abgeschlossenen Vertrag über die in Punkt 3.2. dargelegten Leistungen zurückzutreten. Der Rücktritt hat durch eine schriftliche Mitteilung an Mauritius Events zu erfolgen.

9.1.2. Für den Fall des Rücktritts von einem Leistungspaket bzw. eines erweiterten Leistungspaketes richtet sich die Stornogebühr nach dem bekannt gegebenen Eventtag. Bis acht Wochen vor dem angegebenen Eventtag beträgt die Stornogebühr 30%, bis vier Wochen vor dem Eventtag 75%, bis eine Woche vor dem Eventtag 90% und ab einer Stornierung kürzer als eine Woche vor dem Eventtag 100% von der vereinbarten Auftragssumme.

9.1.3. Ist eine Abrechnung nach Stundenaufwand vereinbart, Mauritius Events sämtliche bis zur Stornierung geleistete Stunden verrechnen.

9.2. Kündigung durch Mauritius Events

Mauritius Events kann den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen (außerordentliche Kündigung), wenn (i) die Auftraggeber trotz erfolgter Mahnung durch Mauritius Events ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen sind sowie (ii) im Fall des Eintritts eines Ereignisses gemäß Punktes 8.1 dieses Vertrages. Im Falle einer Kündigung bleiben Entgeltansprüche von Mauritius Events für bis dahin erbrachte Leistungen gegen die Auftraggeber sowie allfällige Schadenersatzansprüche unberührt.

ZAHLUNGSVERZUG

10.1. Bei Zahlungsverzug durch den Kunden werden von Mauritius Events Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten per anno berechnet.

10.2. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens wird dadurch nicht ausgeschlossen.

GEWÄHRLEISTUNG UND SCHADENERSATZ

11.1. Mauritius Events leistet im Rahmen der gesetzlich festgelegten Vorschriften Gewähr für die von ihr erbrachten Leistungen.

11.2. Gewährleistungsansprüche gegen Mauritius Events sind ausgeschlossen, sofern seitens (i) der Auftraggeber, und/oder (ii) Dritter, die von Mauritius Events im Namen und auf Rechnung der Auftraggeber zur Erbringung von Leistungen beauftragt wurden und/oder (iii) Dritter, deren Handlungen den Auftraggebern zugerechnet werden gegen Pläne oder ausdrückliche Anweisungen von Mauritius Events verstoßen wurde. Dies gilt auch für fehlerhafte Auftragsausführung durch Dritte. Dasselbe gilt auch für Fehler, die aufgrund von Informationen, Empfehlungen und Weisungen der Auftraggeber zurückzuführen sind.

11.3. Mauritius Events haftet für die von ihr und/oder ihren Mitarbeitern verursachten Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.

11.4. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche der Auftraggeber gegenüber Dritten sowie gegenüber Kooperationspartnern aufgrund der von diesen erbrachten Leistungen sind von den Auftraggebern auf deren Kosten unverzüglich gegen diese direkt geltend zu machen.

AUFRECHNUNG

12.1. Die Auftraggeber können gegen Ansprüche von Mauritius Events eine Aufrechnung nur dann vornehmen, wenn die Gegenforderungen der Auftraggeber aus einem Vertragsverhältnis mit Mauritius Events resultieren.

12.2. Darüber hinaus sind die Auftraggeber nur dann berechtigt, mit Gegenforderungen gegen Mauritius Events aufzurechnen, wenn diese gerichtlich festgestellt oder von Mauritius Events anerkannt wurden.

DATENSCHUTZ

13.1. Sämtliche an Mauritius Events übermittelten Daten der Auftraggeber unterliegen dem Datenschutz und werden von Mauritius Events an Dritte nur zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten weitergegeben. Die Auftraggeber stimmen mit der Unterfertigung des Vertrages einer solchen Weiterleitung seiner Daten an Dritte zu.

ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND, ERFÜLLUNGSORT

14.1. Auf alle Rechtsbeziehungen, die sich aus der Inanspruchnahme der Mauritius Events angebotenen Leistungen ergeben, ist mauritisches Recht anwendbar.

14.2. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig, ausschließlich Mauritius. Unbeschadet hiervon hat Mauritius Events jedoch das Recht, alle erforderlichen rechtlichen Schritte oder Verfahren auch vor einem gesetzlich zuständigen ausländischen Gericht einzuleiten, falls eine solche Vorgehensweise nach der Einschätzung von Mauritius Events erforderlich oder wünschenswert ist.

SALVATORISCHE KLAUSEL

15.1. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Regelungen unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Regelungen hiervon nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist nach Treu und Glauben durch eine zulässige oder wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem Willen der Parteien oder dem wirtschaftlich beabsichtigten Erfolg am nächsten kommt. 

Stand: Mai 2019